Gebrüder Bernd GmbH Montageservice Rhein-Main
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Soziales Engagement

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB’s)

Stand 01.08.2013

 

 

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der Firma Gebrüder Bernd GmbH (im folgenden Auftragnehmer genannt) erbrachten Lieferungen und Leistungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer laufender und künftiger Geschäftsbedingungen mit dem Auftraggeber, auch wenn auf sie bei einem nachfolgenden Geschäft nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

 

§ 2 Vertragsverhältnis/Vertragsgegenstand

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch den Auftragnehmer zustande. Gegenstand des Auftrags ist die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbarte Lieferung, Tätigkeit oder Leistung. Bei reinen Montageaufträgen wird eine Fahrtkostenpauschale ab Firmensitz erhoben, handelt es sich um eine Auslieferung incl. Montage ab dem Lager des Auftragnehmers in Frankfurt/Main, wird die Arbeitszeit ab Arbeitsbeginn Lager berechnet.

 

§ 3 Leistungsumfang

Der Leistungsumfang des Auftragnehmers umfasst die Installation passgenauer Trennwandsystem-Lösungen, die funktionsgerechte Umgestaltung von Büros, die Montage von Büromöbelsystemen sowie von Schrankwänden, Raumteilern und Küchen. Ebenfalls gehören die Durchführung von Büroumzügen, Auslieferungen,  Transport von Waren sowie Reparaturen in das Portfolio. Weitere Dienstleistungen können auf Anfrage des Auftraggebers vom Auftragnehmer ebenfalls übernommen werden.

 

§ 4 Lieferzeiten

Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass der Auftragnehmer schriftlich einen verbindlichen Liefertermin/Fixtermin zugesagt hat. Die Lieferfrist beginnt mit dem Zustandekommen des Auftrages, sofern bei dem Auftragnehmer bis zu diesem Zeitpunkt sämtliche Unterlagen des Auftraggebers vorliegen, bzw. für den Auftrag notwendige Vorleistungen durch den Auftraggeber getätigt wurden. Fehlen noch derartige Unterlagen oder Vorleistungen, beginnt die Lieferfrist erst an dem Tag, an dem sämtliche durch den Auftraggeber zu schaffenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber vereinbarungsgemäß eine Vorauszahlung bei Vertragsabschluss zu leisten hat. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist mit dem Tag der Barzahlung bzw. der vorbehaltslosen Gutschrift des Vorauszahlungsbetrages auf einem Konto des Auftragnehmers. Falls der Auftragnehmer eine vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber eine Nachfrist von mindestens 3 Wochen – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Auftraggeber oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf – zu gewähren. Liefert der Auftragnehmer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen/Teilleistungen in für den Auftraggeber zumutbarem Umfang berechtigt.   Jede Teillieferung/Teilleistung kann gesondert in Rechnung gestellt werden

 

§ 5 Höhere Gewalt

Von dem Auftragnehmer nicht zu vertretende Störungen in dessen Geschäftsbetrieb oder bei dessen Vorlieferanten und deren Auswirkungen verlängern die Laufzeit und die Lieferfristen entsprechend; dies gilt insbesondere für Arbeitsausstände und Aussperrungen, Transportstörungen, sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen. Zum Rücktritt ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der verlängerten Lieferfrist/Leistungsfrist die Lieferung/Leistung schriftlich anmahnt, und eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen setzt und der Auftragnehmer nicht innerhalb dieser Nachfrist liefert/leistet. Auch der Auftragnehmer kann in diesem Fall vom Vertrag zurück treten.

 

§ 6 Gefahrenübergang

Sobald die Ware vom Auftraggeber an den Auftragnehmer bzw. umgekehrt übergeben wird bzw. zur Verfügung gestellt wird, geht die Gefahr auf den jeweils anderen über. Verfügt der Auftraggeber nicht umgehend über versand- oder lieferbereit gemeldete Ware, bzw. Verzögert sich die Auslieferung im Namen des Auftraggebers, so lagert sie der Auftragnehmer auf dessen Kosten ein. Für die Kosten der Lagerung berechnet der Auftragnehmer bis zu 5% des Rechnungsbetrages pro Monat. Diese Lagerkosten sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn von dem Auftraggeber ein höherer oder vom Auftragnehmer ein geringerer Kostenaufwand nachgewiesen wird.

 

§ 7 Gewährleistung

Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware/der erbrachten Leistungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware/Leistung, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen, anderenfalls gilt die Ware oder Leistung als genehmigt. Nachweis ist durch eine schriftliche Mängelanzeige zu führen. Zeigt sich ein Mangel erst später als 6 Monate seit Übergabe, so hat der Auftraggeber den Nachweis zu führen, dass die Sache bei Gefahrenübergang mangelhaft war. Im Falle einer fristgerechten Mängelanzeige hat der Auftragnehmer nach eigener Wahl entweder Nachbesserung zu leisten oder Ersatzlieferung zu erbringen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. Sollte die Nachbesserung fehl schlagen oder Ersatz nicht geliefert werden können, ist der Auftraggeber zur Herabsetzung des vereinbarten Preises oder zur Rückgängigmachung des Vertrages berechtigt. Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber Ausstellungsstücken und Mustern bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und dem Auftraggeber zumutbar sind.

 

§ 8 Haftung des Auftragnehmers

Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder vertragsähnlicher Pflichten kann der Auftraggeber weder gegenüber dem Auftragnehmer, noch seiner Erfüllungsgehilfen geltend machen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Falle der Verletzung gesetzlicher Pflichten, insbesondere bei Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung, haftet der Auftragnehmer nur, soweit er Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Die Haftung des Auftragnehmers ist für Personenschäden auf €2.000.000 und Sachschäden auf €1.000.000 (Haftpflichtversicherungssumme) beschränkt. Eine weitergehende Haftung kann zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbart werden. Der Auftragnehmer schließt in diesem Fall eine gesonderte Versicherung für den Auftrag ab.

 

§ 9 Haftung des Auftraggebers

Kann der Auftragnehmer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen vom Auftraggeber Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, und ist die Ware noch nicht an den Auftraggeber ausgeliefert oder wird sie von dem Auftragnehmer zurück genommen, so kann der Auftragnehmer ohne besonderen Nachweis Abwicklungskosten in Höhe von 25% des vereinbarten Preises für die nicht ausgelieferten bzw. zurück genommenen Waren, bzw. für die nicht erbrachte Leistung als Entschädigung verlangen. Sinngemäß gilt dieser Paragraf auch für Leistungen, welche Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vom Auftragnehmer nicht erbracht werden können und sofern die gesetzlichen Bestimmungen erst nach Auftragsannahme bekannt werden.

 

§ 10 Kündigung

Werden verbindliche und terminierte Aufträge die einen Auftragswert von €1.500,00 übersteigen, seitens des Auftraggebers gekündigt oder verschoben, so wird folgender entgangener Gewinn pauschal vereinbart und ist als Ausgleichszahlung an den Auftragnehmer zu entrichten:
Ab 14 Tagen vor Auftragsbeginn werden 25%, ab 7 Tagen vor Auftragsbeginn werden 50% und ab 4 Tagen vor vereinbartem Auftragsbeginn werden 75% der vereinbarten Auftragssumme zur Zahlung fällig. Ab 2 Tagen vor Auftragsbeginn ist eine Kündigung nicht mehr möglich. In diesem Fall werden 100% der Auftragssumme fällig.
Insofern eine Verrechnung im Stundensatz vereinbart wurde, wird die Auftragssumme nach geschätztem Aufwand berechnet. Die Kündigung des Auftrages bedarf der Schriftform.

 

§ 11 Zahlung/Zahlungsbedingungen

Die Zahlung erfolgt wahlweise per Rechnung oder Vorkasse. Bei Auftragsvolumen ab  €5.000,00 wird ein Betrag in Höhe von 30%, bei einem Auftragsvolumen ab €10.000,00 wird ein Betrag in Höhe von 40% und bei einem Auftragsvolumen ab €15.000,00 wird ein Betrag in Höhe von 50%  zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von der Endsumme mit Zustandekommen des Vertrages sofort bzw. bis spätestens 14 Tage vor Lieferungs-/Leistungsbeginn fällig. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der vereinbarte Preis/ bzw. bei Vorkasse die Restsumme des vereinbarten Preises innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung bzw. Rechnungserteilung zu zahlen. Überschreitet der Auftragsgeber diese Frist so kommt er ohne Mahnung in Verzug. Verzugszinsen werden in Höhe von  8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Geltendmachung eines höheren Zinsschadens bleibt vorbehalten.Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn dessen Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder unbestritten sind oder schriftlich durch den Auftragnehmer anerkannt wurden.

 

§ 12 Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer bleibt bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises Eigentümer der von ihm gelieferten Ware/Leistung. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich bei mehreren Aufträgen bis zu deren vollständiger Bezahlung auf sämtliche im Rahmen der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber gelieferten Waren/Leistungen. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen auf die bestellte Ware/Leistung an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware als Eigentum des Auftragnehmers zu kennzeichnen, die weitere Nutzung zu untersagen, sowie vom Vertrag zurück zu treten und Rückgabe der Ware zu verlangen, bzw. die Ware selbst zurückzunehmen.

 

§ 13 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Parteien ist Frankfurt am Main.

 

§ 14 Anwendbares Recht

Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien findet ausschließlich das deutsche Recht Anwendung.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam, lückenhaft oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam, lückenhaft oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

                                                                                         Stand 15.05.2022

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